Transportrecht 02/2008
- Verladeverpflichtung des Frachtführers durch laufende Übung
- Frachtführer muss sekundäre Darlegungen auch beweisen
- Keine Anwendbarkeit der CMR auf Teilstrecke eines Multimodaltransports
- Anwendbarkeit der CMR auf ausländische Fixkostenspeditionsverträge
- Eine Haftbarmachung per E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis
- Verjährungshemmung durch Verhandlungen auch im Transportrecht
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RA Dr. Karl-Heinz Thume |
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1. Verladeverpflichtung des Frachtführers durch laufende Übung
„Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.
Der Frachtführer kann aber dann zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren.“
Urteil des BGH vom 06.12.2007 - I ZR 174/04
Bei der Verladung von Computerhardware war ein Festplattenturm von der Hebebühne des LKW gestürzt. Der Versender behauptete, es sei vereinbart gewesen, dass der Fahrer die Ware „ab Rampe“ übernehme und für die Verladung auf den LKW sorge. So seien auch alle bisherigen Transporte zwischen den Parteien abgewickelt worden. Das OLG Frankfurt hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei mit ihrer Behauptung einer abweichenden Verladepflicht beweisfällig geblieben und hat eine beantragte Vernehmung des Vertriebsleiters der Versenderin mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ungeeignet, weil er kein Augenzeuge der Verladungen gewesen sein könne.
Der BGH hat die Sache zurückverwiesen und gerügt, dass ein Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur dann abgelehnt werden könne, wenn völlig ausgeschlossen sei, dass sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten seien. Sachdienliche Hinweise könnten im vorliegenden Fall nicht völlig ausgeschlossen werden, weil der benannte Zeuge auch Geschäftsführer der Versenderin sei. Aus der Notwendigkeit der Bedienung der speziellen Verladevorrichtung folge zwar noch nicht eine auf den Frachtführer übergegangene Verladeverpflichtung abweichend von § 412 Abs. 1 S. 1 HGB. Sofern jedoch nach Beweisaufnahme feststehe, dass die Verbringung und Stauung auf den LKW zuvor ausnahmenslos vom Fahrer des Frachtführers erbracht wurde, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass den Frachtführer auch im vorliegenden Fall eine Verladepflicht treffe.
2. Frachtführer muss sekundäre Darlegungen auch beweisen
Die Beklagte ist im Falle ihrer sekundären Darlegungsobliegenheit nicht nur gehalten, zum Ablauf ihres Betriebes sowie zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen detailliert vorzutragen, sondern muss ihren Sachvortrag im Fall des Bestreitens der Klägerin auch beweisen.
Urteil des BGH vom 08.11. 2007 - I ZR 99/05
Im vorliegenden Fall musste der BGH eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt aufheben und zurückverweisen. In der Sache selbst war auf ungeklärte Weise ein Industriecomputer auf dem Weg zum Frankfurter Flughafen verschwunden, wobei zwischen Transportversicherer und Frachtführer streitig ist, ob der Verlust erst auf der letzten Teilstrecke vom Umschlaglager Kelsterbach zum Flughafen oder bereits zuvor eingetreten ist. Beweis über die mit Nichtwissen bestrittenen Darlegungen des Frachtführers, er habe das Gut ab Lager Kelsterbach dem Fahrer zur Umfuhr zum Flughafen übergeben, wurde nicht erhoben. Der BGH stellte klar, dass der Frachtführer seinen Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungsobliegenheit zu Schnittstellenkontrollen und weiteren ergriffenen Sicherungsmaßnahmen bei wirksamen Bestreiten auch beweisen müsse.
Zwischenzeitlich hat das OLG Frankfurt die Beweisaufnahme nachgeholt und ausgeurteilt, eine unbeschränkte Haftung sei ausgeschlossen, weil nicht mehr von einem unaufgeklärten Güterverlust auszugehen sei, nachdem feststünde, dass das Gut (unter weiterhin ungeklärten Umständen) auf der letzten Teilstrecke verloren gegangen sei. In der nochmals dagegen eingelegten Revision wird zu klären sein, ob die Vermutung eines groben Verschuldens nicht daraus folgt, dass das Gut unter ungeklärten Umständen auf der letzten Teilstrecke abhanden gekommen ist, auch wenn durch den Nachweis zweier Schnittstellen feststeht, dass der Verlust auf dem Transport zwischen diesen eingetreten ist. Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 sich genau gegenteilig entschieden und ausgeurteilt, ein grobes Verschulden sei anzunehmen, wenn auf einem derart überschaubaren Transport wie einer Umfuhr zwischen Lager und Flughafen ein Gut unter ungeklärten Umständen abhanden komme.
3. Keine Anwendbarkeit der CMR auf Teilstrecke eines Multimodaltransports
Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich sofern sich aus dem anwendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt unmittelbar nur auf Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).
Urteil des BGH vom 17.07.2008 - I ZR 181/05
Ein aufgrund eines japanischen Multimodaltransportvertrages von Japan nach Deutschland beförderter Container kam auf dem Seewege in Rotterdam an, von wo er per LKW über die Grenze nach Deutschland gebracht werden sollte und stürzte noch im Hafen vom LKW-Trailer. Der japanische Spediteur wurde in Deutschland auf der Grundlage der CMR verklagt. Das OLG Düsseldorf verurteilte den japanischen Spediteur nach der CMR unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 1 CMR, der eine Anwendung auch auf Multimodaltransporte nicht ausschließe. Der BGH hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der CMR auf Multimodaltransporte, denen kein deutsches Recht zugrunde liegt, verneint. Die autonome Auslegung des Art. 1 CMR ergebe, dass die CMR ausschließlich auf grenzüberschreitende Straßentransporte anzuwenden sei, während im vorliegenden Fall auch andere Beförderungsmittel zum Einsatz kommen sollten. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der CMR und dem Willen des damaligen Gesetzgebers. Lediglich bei Anwendung deutschen Frachtrechts komme eine mittelbare Haftung nach CMR über § 452a HGB nach Teilstreckenrecht in Betracht. Vorliegend unterliege der Multimodalvertrag jedoch japanischem Recht, so dass auch eine mittelbare Haftung nach CMR ausgeschlossen sei.
4. Anwendbarkeit der CMR auf ausländische Fixkostenspeditionsverträge
Der Begriff des Beförderungsvertrages im Sinne von Art. 1 CMR ist autonom und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten zu bestimmen. Die Fixkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt ist.
Urteil des BGH vom 14.02.2008 - I ZR 183/05
Ein französischer Spediteur wurde vom Absender aus Frankreich telefonisch zu fixen Kosten beauftragt, 20 Paletten Notebooks von Angers nach Köln zu befördern. Ausgeführt hat den Transport ein von diesem beauftragter Frachtführer, der auch den CMR-Frachtbrief ausgestellt hat. Auf einem unbewachten Parkplatz wurden während eines Aufenthalts des LKW 158 Karton Notebooks gestohlen, während der Fahrer in der Fahrerkabine war. Der Spediteur hat geltend gemacht, im französischen Recht fehle eine dem § 459 HGB vergleichbare Vorschrift, und in Frankreich herrsche die Auffassung vor, der auf eigene Rechnung handelnde Spediteur unterfalle nicht der Haftung nach der CMR.
Demgegenüber hat der BGH entschieden, der Begriff des Beförderungsvertrag aus der CMR sei nicht nach nationalem Recht zu bestimmen, sondern autonom. Bei dem auf eigene Rechnung handelnden Spediteur liege wirtschaftlich ein Frachtgeschäft vor, so dass dieser im Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener Mitgliedsstaaten als Beförderer („carrier“) im Sinne der CMR anzusehen sei und auch nach dieser hafte.
5. Eine Haftbarmachung per E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis
„Eine Haftbarmachung des Frachtführers in Textform genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB und bewirkt daher keine Hemmung der Verjährung. Für eine Auslegung entgegen ihrem Wortlaut oder für eine analoge Anwendung der §§ 438 Abs. 4 HGB, 126b BGB besteht kein Raum.“
Urteil des OLG München vom 23.07.2008 – 7 U 2446/08
Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG München die Praxis beanstandet, wonach Haftbarhaltungen bei Transportschäden häufig per E-Mail erklärt werden und hat anhand des Gesetzeswortlautes folgerichtig ausgeurteilt, dass Haftbarhaltungen per E-Mail (außer in den Fällen einer elektronischen Signatur , vgl. § 126a BGB), keine verjährungshemmende Wirkung zukommt. Ebenso hat bereits in einem früheren Urteil des LG Berlin entschieden. Für die Transportunternehmen und Versender ist das Urteil und die dahinter stehende Gesetzeslage ziemlich unpraktisch. Über eine elektronische Signatur verfügen in der Praxis Unternehmen nur selten, wobei damit das Problem einfach gelöst werden könnte. Ebenso brisant ist die Frage, ob eine Haftbarhaltung per Fax ausreicht, um die Verjährung zu hemmen. Nach Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rn.11 unter Verweis auf BGH NJW 97, 3169 reicht ein Fax zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Dass bestimmende Schriftsätze der Rechtsanwälte per Fax in Gerichtsprozessen zur Fristwahrung ausreichen, geht auf das Prozessrecht zurück, nicht auf das materielle Zivilrecht. Vorsichtige Beteiligte werden sich daher in Zukunft auf das Einschreiben mit Rückschein zurückbesinnen, sich eine elektronische Signatur anschaffen oder mit dem Gegner nachweislich und immer wieder – auch wenn es aussichtslos erscheint - verhandeln (s. u.).
6. Verjährungshemmung durch Verhandlungen auch im Transportrecht
„Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemeinen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmungen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.“
Urteil des BGH vom 13.03.2008 - I ZR 116/06
In der zur Zeit debattierten Verjährungsproblematik kommt schließlich Hilfe vom BGH, der in seiner aktuellen Entscheidung den Streit um die Frage nach einer Anwendbarkeit des allgemeinen Hemmungstatbestandes der Verhandlung gemäß § 203 BGB neben dem speziellen Hemmungstatbestand des § 439 Abs. 3 HGB positiv entschieden hat.
In der vorliegenden Sache ging es um einen Verlust von vier Paketen. Die D. AG hatte noch vor Anspruchserhebung ihre Haftung bereits abgelehnt und ließ die Anspruchserhebung in der Folge unbeantwortet. Kurz vor Ablauf der einjährigen Verjährung monierte der Versender die Haftungsablehnung, die D. AG ließ sich darauf ein und teilte mit, welche Unterlagen sie für die Einleitung eines Ersatzanspruchsverfahrens benötigte, und lehnte wenig später ein weiteres Vorgehen in der Sache ab. Die Klage wurde erst nach Ablauf der Jahresfrist eingereicht.
Der BGH entschied, dass der Hemmungstatbestand der Verhandlung ein besonderes Vertrauen des Gläubigers erfordere, dass der Schuldner hervorrufen müsse. Damit sei gerechtfertigt, diesen Hemmungstatbestand auch noch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen anderer Hemmungstatbestände nicht mehr vorliegen würden. Im vorliegenden Fall hatte sich die D. AG nach Haftungsablehnung doch noch einmal auf Verhandlungen eingelassen.
Damit werden die Bemühungen des Anspruchstellers um Verhandlungen belohnt, und derjenige bestraft, der sich freundlicherweise nach Haftungsablehnung nochmals auf Verhandlungen einlässt.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
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