Transportrecht 01/2008
- Keine Frachtzahlungspflicht des Empfängers durch Entgegennahme
- Mithaftung des Frachtführers für eigene Beiträge bei nicht geschuldeter Verladung
- Verteidigung mit Aufrechnungsverbot nach ADSp ist nicht treuwidrig
- Empfänger ist auch gegenüber ausliefernden Unterfrachtführer aktivlegitimiert
- Kein Anscheinsbeweis für (vollständige) Übergabe des Transportgutes
- Ende der seerechtlichen Haftung bei Verladung auf LKW
- Hinweis des BGH zur Bildung von Mitverschuldensquoten bei Paketfällen
- Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Ablieferung
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RA Dr. Karl-Heinz Thume |
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1. Keine Frachtzahlungspflicht des Empfängers durch Entgegennahme
„Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.“
Urteil des BGH vom 11.01.2007 - I ZR 177/04
Ein Speditionsunternehmen hatte im Auftrag eines mittlerweile insolventen Absenders eine Vielzahl von Sendungen zu fixen Kosten an einen bestimmten Empfänger ausgeliefert, von dem es nachträglich Zahlung der rückständigen Fracht verlangte, die es aufgrund der Insolvenz des Absenders nicht erhalten hatte.
Der BGH hat einen Frachtzahlungsanspruch gegen den Empfänger, der nicht Vertragspartner des Frachtführers geworden war, verneint. Der Empfänger, der nach Ankunft des Gutes am Ablieferungsort seinen Anspruch auf Auslieferung gegen den Frachtführer geltend mache, werde zwar durch § 421 Abs. 2 S. 1 HGB zur Frachtzahlung neben dem Absender mitverpflichtet. In der bloßen Entgegennahme des Transportgutes läge aber noch nicht eine solche Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung. Dies sei für Art. 13 Abs. 2 CMR anerkannt, an dem sich die Verfasser des § 421 HGB orientiert hätten. Es komme zur Begründung einer Mitverpflichtung des Empfängers auf Zahlung der Fracht nicht (mehr) auf vorherige Übergabe des Gutes oder eines Frachtbriefes an, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf die Geltendmachung des Ablieferungsrechts. Der Frachtführer, dessen Fracht noch offen sei, könne diese Geltendmachung jedoch herausfordern, in dem er den Empfänger darauf hinweist, dass er nur gegen Zahlung der noch offenen Fracht bereit sei, das Gut abzuliefern.
Der BGH erteilt mit diesem Urteil dem Vorgehen des Spediteurs wegen rückständiger Frachten gegen den bis dato „ahnungslosen“ Empfänger eine klare Absage. Der Spediteur/Frachtführer muss den Empfänger vor Ablieferung zumindest über die noch offene Fracht informieren und diese vom Empfänger bei Ablieferung einfordern, will er später auch den Empfänger in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
2. Mithaftung des Frachtführers für eigene Beiträge bei nicht geschuldeter Verladung
„Für die Frage, ob die Haftung des Frachtführers für eine auf fehlerhaftes Verladen zurückzuführende Beschädigung des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR) nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ausgeschlossen ist, kommt es darauf an, wer das Transportgut tatsächlich verladen hat. Liegen danach die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nicht vor, ist ein vom Versender verschuldeter Schadensbeitrag - hier: Nichteinschreiten des an sich zur Verladung verpflichteten Versenders bei einer vom Fahrer vorgenommenen unzureichenden Verzurrung des Gutes auf einem Auflieger - im Rahmen der Haftungsabwägung nach Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 CMR zu berücksichtigen.“
Urteil des BGH vom 25.01.2007 - I ZR 43/04 - Vorinstanz: OLG Bremen
Bei einem internationalen Straßentransport verlud die Absenderin einen Vakuumtrockner auf einem ungeeigneten Holzgerüst stehend auf den offenen Auflieger des Frachtführers. Dessen Fahrer verzurrte anschließend das Transportgut auf dem Auflieger mit eigenen Spanngurten. Die Verladung (Holzgerüst und Verzurrung) war offensichtlich unzureichend, das Transportgut stürzte während des Transportes vom Auflieger und wurde beschädigt.
Der BGH nahm mit dem OLG Bremen an, dass der eigentlich nicht verladepflichtige Frachtführer aufgrund der ihm zurechenbaren tatsächlichen Ausführung der Verzurrung sich nicht auf den Haftungsausschluss einer fehlerhaften Verladung berufen könne, so dass ihn die normale beschränkte Frachtführerhaftung treffe. Die verladepflichtige Absenderin müsse sich jedoch ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Verladeverpflichtung - auch das Verzurren - ihr vertraglich oblag. Die Versenderin treffe daher eine Überwachungs- und Einschreitungspflicht hinsichtlich der vom Frachtführer erkennbar mangelhaft ausgeführten Verzurrung, die sie verletzt hat, so dass sich der Frachtführer gemäß § 17 Abs. 5 CMR auf ein Mitverschulden der Absenderin berufen könne.
Auch das vorliegende Urteil hat zur Konsequenz, dass der an sich nicht verladepflichtige Frachtführer keinesfalls von sich aus Teile der Verladung und Verzurrung selbst ausführen sollte, sofern er nicht für Fehler des Absenders bei der Verladung haften will, falls doch etwas passiert. Der BGH mildert dieses Ergebnis jedoch insofern ab, als er durch eine diesbezügliche Haftungsverteilung der Tatsache Rechnung trägt, dass es letztlich Sache des Absenders war, für eine ausreichend sichere Verladung und Verzurrung zu sorgen.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
3. Verteidigung mit Aufrechnungsverbot nach ADSp ist nicht treuwidrig
„Einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i. S. von Ziff. 19 ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zulassen.
Die Berufung auf ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot (hier: Ziff.19 ADSp 1999) ist nicht schlechthin als nach § 242 BGB treuwidrig anzusehen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verjährt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung möglich ist. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.“
Urteil des BGH vom 15.02.2007 - I ZR 118/04
Im vorliegenden Fall hatte eine Spedition ihre Vergütungsansprüche gegen ihren Auftraggeber klageweise geltend gemacht, nachdem die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer fehlgeschlagenen Einziehung eines Schecks beim Empfänger bereits verjährt waren. Im Prozess hielt sie dem Aufrechnungsverlangen des Auftraggebers das Aufrechnungsverbot des Ziff. 19 ADSp entgegen.
Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Aufrechnungsverbot gem. Ziff. 19 ADSp verhindern soll, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs oder des Auftraggebers durch Aufrechnung mit Gegenforderungen verzögert wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und der Aufklärung bedürfen. Dies sei lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ohne weiteres entscheidungsreif sei, was bereits dann nicht der Fall wäre, wenn es zur Feststellung von streitigen Anspruchsvoraussetzungen des Gegenanspruchs einer Beweisaufnahme bedürfe.
Das Berufen auf das Aufrechnungsverbot sei auch nicht per se treuwidrig, wenn die Gegenforderung inzwischen verjährt und damit nicht mehr anderweitig durchsetzbar sei. Dem Beklagten als Kaufmann und langjährigen Vertragspartner sei schon bei Entstehung der Aufrechnungslage bewusst gewesen, dass er sich nicht durch Aufrechnung mit einer von der Klägerin bestrittenen Forderung würde befriedigen können. Die Verjährung seiner Gegenforderung beruhe daher auf eigener Untätigkeit, so dass ein Berufen der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. 19 ADSp nicht treuwidrig sei.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
4. Empfänger ist auch gegenüber ausliefernden Unterfrachtführer aktivlegitimiert
„Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i. S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 {zu Art. 34 CMR}).“
Urteil des BGH vom 14.06.2007 - I ZR 50/05
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH seine bisherige ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Empfänger seine ihm gegen den Frachtführer zustehenden Schadensersatzansprüche nur gegen den vom Absender beauftragten Hauptfrachtführer richten könne, nicht auch gegen den vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unterfrachtführer, der das Gut letztendlich beim Empfänger ausliefere. Begründet wurde diese Rechtsprechung damit, dass der Unterfrachtführer nur Hilfsperson des Hauptfrachtführers und in seiner Funktion einem Arbeitnehmer des Hauptfrachtführers ähnlich sei.
Aufgrund der beachtlichen Kritik seitens der Literatur hat der BGH seine Auffassung geändert. Der Empfänger könne grundsätzlich auch gegen den ausliefernden Unterfrachtführer seine Primärrechte auf Ablieferung des Gutes gegen Übergabe des Frachtbriefes geltend machen, daher müssen ihm auch die Sekundärrechte, dh. Haftungsansprüche wegen des Gutes gegen den Unterfrachtführer zustehen. Letztlich sei der Unterfrachtvertrag ein vollwertiger Frachtvertrag mit dem Hauptfrachtführer als Absender. Der ausliefernde Unterfrachtführer hafte daher entsprechend den Grundsätzen der Doppellegitimation im Frachtrecht sowohl seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, wie auch dem Empfänger des Gutes, ebenso wie der Hauptfrachtführer.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
5. Kein Anscheinsbeweis für (vollständige) Übergabe des Transportgutes
„Besteht zwischen den Parteien eines Frachtvertrages Streit darüber, ob der beim Empfänger nicht angekommene Teil der Sendung überhaupt in die Obhut des Frachtführers gelangt ist, kann nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheidet auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Anspruchsteller hat daher in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der nicht beim Empfänger angekommene Teil der Sendung in die Obhut des Frachtführers gelangt ist.“
Urteil des BGH vom 26.04.2007 - I ZR 31/05
Im vorliegenden Fall hatte ein Frachtführer 1.000 Festplatten zu je 50 Stck. in Kartons verpackt auf einer umschrumpften Palette übernommen, die Übernahme der Sendung bestätigt und die umschrumpfte Palette beim Empfänger gegen Quittung abgeliefert. Dort wurde festgestellt, dass sich auf der Palette zwei Kartons befanden, die leer waren. Der Frachtführer hat die Übernahme des Inhalts der leeren Kartons bestritten.
Das OLG Düsseldorf hat die Klage des Transportversicherers abgewiesen, nachdem diese die Übergabe des Inhalts der Kartons nicht zur vollen Überzeugung beweisen konnte. Einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis aus Übernahmequittung nebst Lieferschein und Rechnung ließ das Gericht nicht gelten, nachdem eine Manipulation der Kartons vor Übernahme denkbar sei. Es seien auch nicht die beiden Kartons an sich verschwunden, sondern nur der Inhalt.
Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt und die Revision abgewiesen. Die Anscheinsbeweisrechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen das zu befördernde Gut dem Frachtführer unstreitig in einem verschlossenen Behältnis übergeben und diese Sendung dann verlorengegangen sei. Dahinter stünde die Erwägung, dass jedenfalls im kaufmännischen Bereich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die - lange vor Kenntnis von dem späteren Verlust - in Lieferschein und Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich auch versandt worden seien (BGH TranspR 2003, 156, 159). Im vorliegenden Fall bestehe jedoch zwischen den Parteien Streit darüber, ob der betreffende Teil der Sendung überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Für diese Frage könne nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. Da die Parteien über den Grund der Haftung streiten, scheide auch eine Anwendung des § 287 ZPO aus. Der Kläger sei vielmehr für die Übergabe voll beweispflichtig.
Das Urteil des BGH wirft die Frage auf, wie der Begriff der Sendung und des Teilverlustes zu verstehen ist, bei dem der Kläger den vollen Beweis der Übernahme zu führen hat und es nicht ausreicht, eine reine Übernahmequittung der übernommenen Packstücke vorzulegen. Ob ein solcher beweisbedürftiger Teilverlust nur dann anzunehmen ist, wenn der Inhalt eines Packstücks (Palette, Paket) (teilweise) nicht ankommt oder ob ein Teilverlust auch dann anzunehmen ist, wenn von einer Sendung mehrerer Packstücke einige abgrenzbare Packstücke fehlen, ist fraglich. M.E. regelt das Urteil nur ersteren Fall, dass der Inhalt einzelner Packstücke unvollständig ist, nicht jedoch ganze Packstücke fehlen. Denn die Übernahme einzelner aufgeführter Packstücke war bis dato mittels Anscheinsbeweis durch Erteilung reiner Quittung auf einem Frachtpapier beweisbar. Hieran wollte der BGH m. E. nichts ändern. Für den Absender empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung von Beweisproblemen, Frachtbriefe mit genauen Angaben über Anzahl und Inhalt der übernommenen Güter ausstellen zu lassen, denn der vorbehaltlos unterzeichnete Frachtbrief nimmt an der Beweiswirkung des § 409 HGB/Art. 9 CMR teil.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
6. Ende der seerechtlichen Haftung bei Verladung auf LKW
„Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).“
Urteil des BGH vom 18.10.2007 - I ZR 138/04 („Mafi-Trailer“)
Auf einem Multimodaltransport von Deutschland in die USA wurden beim Umschlag im Hafen nach Entladung aus dem Seeschiff Druckmaschinen auf einem sog. Mafi-Trailer, einer Art Rollbrett, 300 m in eine Halle zur anschließenden Verladung auf einen LKW gezogen. Nach Lösen der Sicherungen und erfolgreicher Verladung der ersten Druckmaschine vom Mafi-Trailer auf den LKW stürzte die noch auf dem Mafi-Trailer befindliche Druckmaschine herab und wurde beschädigt. Das OLG Hamburg hat eine Haftung des Verfrachters nach Landfrachtrecht (8,33 SZR/kg) statt nach Seerecht (2 SZR/kg) mit der Begründung angenommen, es liege mit dem Zurücklegen der Maschinen auf dem Mafi-Trailer eine eigenständige Teilstrecke auf dem Lande vor, die nicht mehr unselbständiger Annex der Seestrecke sei.
Der BGH hat das Bewegen des Gutes auf dem Mafi-Trailers durch den Hafen nicht als eigenständige Teilstrecke zu Lande qualifiziert, die Entscheidung des OLG Hamburg jedoch mit der Begründung gehalten, dass Schäden bei Verladung auf das nächste Transportmittel sich nach dem für dieses Transportmittel geltenden Teilstreckenrechts bemessen, weil sich in diesem Fall das mit der Verladung zusammenhängende Schadensrisiko verwirkliche. Die übrigen Bewegungsvorgänge der Güter im Hafen selbst wiesen hingegen weiterhin so enge Verbindungen zum Seerecht auf, dass auf diese Schäden weiterhin Seerecht anzuwenden sei.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Abgrenzung der Haftung beim Multimodaltransport nach Teilstrecken präzisiert, Güterbewegungen im Rahmen des Hafenumschlags der Seestrecke zugeordnet und damit den Streit um einer höhere Haftung für Schäden während des Hafenumschlags vorerst beendet.
Rechtsanwalt Dr. Thume
7. Hinweis des BGH zur Bildung von Mitverschuldensquoten bei Paketfällen
„Das Mitverschulden des Versenders bei nicht wertdeklarierten Sendungen ist um so größer, je größer der gesicherte Bereich ist, außerhalb dessen der Transport infolge des Unterlassens der Wertdeklaration erfolgt.
Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag und das darin liegende Verschulden des Absenders gegen sich selbst.
Ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers wiegt i. R. mehr als 50 % . Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in Fällen von Verbotsgut, aber auch unabhängig davon, wenn der Wert sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen.“
Urteil des BGH vom 22.11.2007 - I ZR 74/05
Im obigen Fall hat der BGH unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Mitverschulden des Versenders bei Paketverlusten nicht-wertdeklarierter wertvoller Pakete einen typischen Fall an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen und dabei o. g. Hinweise gegeben. Im vorliegenden Fall war u. a. ein Paket (Fall 9) mit einem Wert als ca.16.000,00 € versandt worden und in Verlust geraten. In den AGB des Paketdienstleisters findet sich die übliche Haftungshöchstgrenze von € 511,00 pro Paket sowie der Hinweis, dass bei entsprechender Wertdeklaration Pakete ab einem Wert von 2.500,00 € sorgfältiger befördert werden. Das Gericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach ein außergewöhnlich hoher Schaden bei ca. 10-facher Überschreitung der Haftungshöchstgrenze anzunehmen sei, im vorliegenden Fall bei einem Wert von ca. € 5.000,00. Der Wert bei Fall 9 liege jedoch noch nicht deutlich über der 10-fachen Überschreitung der Haftungshöchstgrenze, so dass keine höhere Mitverschuldenshaftung als 50 % anzunehmen sei.
Rechtsanwalt Dr. Riemer
8. Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Ablieferung
„Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war."
BGH, Urteil vom 10. 01. 2008 - I ZR 13/05
Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Frachtführers wegen Beschädigung einer Maschine während des Abladens aus § 823 BGB in Anspruch genommen, nachdem die Jahresfrist des § 439 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war. Das OLG hatte angenommen, der Schaden sei außerhalb des frachtrechtlichen Obhutszeitraums entstanden, nachdem der Frachtführer das Gut angeliefert hatte, und dem Empfänger die Pflicht zur Entladung oblag, so dass keine Verjährung der Ansprüche eingetreten sei. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Klage aufgrund eingetretener Verjährung abgewiesen. Es komme nicht darauf an, ob der Obhutszeitraum des Frachtführers bereits geendet habe, weil § 439 HGB für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gelte, die in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Beförderung stünden, was bei dem streitgegenständlichen Abladevorgang der Fall sei, selbst wenn der Obhutszeitraum bereits mit Anlieferung geendet habe.


