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Immobilienrecht 01/2012

  1. Überschrift1
  2. Überschrift 2


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Nürnberg/Bamberg
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RA Ralf Specht
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Würzburg/Schweinfurt
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1. Überschrift 1
 

Artikel 01
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 02
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 03
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.

(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 04
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.

(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 05
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 06
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 07
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 08
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.

(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 09
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

Artikel 10
Die Klägerin hat von November 1999 bis Januar 2000 als Hilfskraft für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin erneut von August 2006 bis Juli 2008 in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der früheren Beschäftigung geltend.
 
(BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Az. 7 AZR 716/09 - PM 25/11)
 

 

2. Überschrift 2
 

Artikel 11

Lorem Ipsum dolor...derungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Dabei muss er nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Das gilt auch für das Erfordernis einer sozialen Auswahl.
 
(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 12

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 13

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 14

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 15

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 16

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 17

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 18

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 19

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(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)
 

Artikel 20

Lorem Ipsum dolor...derungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Dabei muss er nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Das gilt auch für das Erfordernis einer sozialen Auswahl.
 
(BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Az. 2 AZR 88/09)