Haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für Schäden, die er während der Erbringung der Arbeitsleistung verursacht?
Ein Arbeitnehmer, der in Verrichtung seiner Arbeitsleistung einen Schaden verursacht, haftet hierfür in aller Regel nur eingeschränkt.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig und lediglich bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
Zu bemerken ist, dass die Rechtsprechung selbst bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit eine Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung des Arbeitnehmers für geboten hält, sofern ein deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst des Arbeitnehmers und der Höhe des Schadens festzustellen ist.
Eine weitere Haftungsprivilegierung gilt für solche Schäden, welche durch Versicherungen abgedeckt sind. Der Arbeitgeber muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung vorrangig bestehende Versicherungen in Anspruch nehmen und sich darüber hinaus so behandeln lassen, als habe er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen.


