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Hier finden Sie oft gestellte Fragen von unseren Mandanten über verschiedene Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten. Im konkreten Einzelfall stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

 

Sollte die schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer per Übergabe-Einschreiben zugestellt werden?

Die Zustellung eines Kündigungsschreibens per Übergabe-Einschreiben empfiehlt sich in aller Regel nicht, da das Einschreiben nicht in dem Zeitpunkt, in welchem der Benachrichtigungsschein im Postkasten hinterlassen wird, sondern erst dann zugeht, wenn die Einschreibesendung tatsächlich in der Postsammelstelle abgeholt wird.

Um den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung sicherzustellen, sollte der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit persönlich übergeben und sich den Empfang vom Arbeitnehmer auf der Zweitschrift der Kündigung – mit Datum – quittieren lassen.

Nachdem es häufig vorkommt, dass Arbeitnehmer die schriftliche Empfangsbestätigung einer Kündigung deshalb verweigern, weil sie annehmen, hiermit die Kündigung als rechtswirksam anzuerkennen, ist zu empfehlen, einen Mitarbeiter als Zeugen zur Übergabe des Kündigungsschreibens hinzuzuziehen.

Sofern die Möglichkeit nicht besteht, dem Arbeitnehmer die Kündigung vor Zeugen zu überreichen, so empfiehlt sich, die Kündigung von einem Boten zustellen zu lassen. Um hierbei den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang der Kündigung für ein etwaiges gerichtliches Kündigungsschutzverfahren beweiskräftig zu dokumentieren, sollte der Bote ein Protokoll über die Zustellung fertigen.

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