Gewährleistungsfrist für „versteckte Mängel“?
Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Bauleistungen beginnt mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme zu laufen.
Dies gilt auch für Mängel, die bei der Abnahme nicht erkannt wurden, sondern erst später in Erscheinung getreten sind.
Auch für diese gilt regelmäßig die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nicht (ausnahmsweise) ein arglistiges Verschweigen von Mängeln oder ein diesem gleichgestelltes Organisationsverschulden vorliegt.


