Soll ich eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht errichten?
a) Betreuung
Wer nicht mehr geschäftsfähig ist oder sonst seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, erhält – ähnlich wie ein Kind – einen gesetzlichen Vertreter. Dieser Betreuer wird vom Amtsgericht eingesetzt und kontrolliert. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer ein naher Angehöriger ist.
Wem die gerichtliche Kontrolle und Überprüfung der Handlungen des eigenen Vertreters wichtig ist und wer dies als sachgerecht ansieht, dem eröffnet das Bürgerliche Gesetzbuch das Recht, die Person des Betreuers zu bestimmen. Eine solche Betreuungsverfügung sollte schriftlich erfolgen, sofern sie nicht notariell errichtet wird.
b) Vorsorgevollmacht
Das Betreuungsverfahren kostet Geld und die Betreuung wird oft als starke Einschränkung der Familie empfunden. Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt ist. Üblicherweise wird die Vorsorgevollmacht als umfassende Generalvollmacht erteilt. Sie umfasst den gesamten Vermögensbereich (Geld, Konten, Grundstücksgeschäfte, etc.) und den Bereich der so genannten persönlichen Angelegenheiten (Zustimmung zu Operationen und ärztlichen Behandlungen, Auswahl eines Pflegeheims, ....)
Wichtig ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten, da Vollmachten ein großes Vertrauen voraussetzen und keine Kontrolle durch das Amtsgericht besteht. Manchmal werden auch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie in bestimmten Geschäftsbereichen nur gemeinschaftlich handeln können und daher eine wechselseitige Kontrolle vorhanden ist.
Eine privatschriftliche Vollmacht ist wirksam, sie kann aber auch bei einem Notar errichtet werden. Es empfiehlt sich zusätzlich, bei Banken die dort verwendeten Formulare auszufüllen.


