Was ist der Unterschied zwischen dem Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigten und Pflichtteilsberechtigten?
a) Erbe
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft wird automatisch zum Zeitpunkt des Todes Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt damit in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, wie wenn dieser noch leben würde.
Der Erbe erwirbt daher Eigentum an den vorhandenen Gegenständen und Immobilien, er wird Inhaber von Forderungen, hat andererseits aber auch die Schulden zu tragen. Ihm stehen Auskunftsansprüche gegenüber Banken, Behörden und Steuerberatern zu.
b) Vermächtnisnehmer
Der Vermächtnisnehmer wird – anders als der Erbe – nicht Eigentümer des Nachlasses oder eines Teils davon. Er hat lediglich gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, beispielsweise die Herausgabe eines Schrankes, Zahlung eines Geldbetrages oder Überschreibung einer Immobilie.
Auch ein Erbe kann zusätzlich Vermächtnisnehmer werden. Dies bezeichnet man als „Vorausvermächtnis“. Das Vermächtnis muss vor der Verteilung der Erbschaft erfüllt werden und begünstigt so den Erben, da er sein Vermächtnis zuerst (im „Voraus“) erhält.
c) Auflagenbegünstigter
Mit der Auflage können Erben zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden. Klassische Beispiele hierfür sind die Verpflichtung zur Grabpflege oder Pflege eines Hundes.
Da ein direkter Rechtsanspruch nicht entsteht, sollte die Auflage überwacht werden. Dies ist möglich durch einen Testamentsvollstrecker.
d) Pflichtteilsberechtiger
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art „Ersatz“, den bestimmte im Gesetz genannte Personen erhalten, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind.
Der Pflichtteil steht nur den Abkömmlingen sowie dem Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern zu.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der Quote, die bei gesetzlicher Erbfolge gelten würde und richtet sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses am Todestag. Unter Umständen werden auch Schenkungen mit einbezogen. Es handelt sich dann um den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.


