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Hier finden Sie oft gestellte Fragen von unseren Mandanten über verschiedene Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten. Im konkreten Einzelfall stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

 

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Das gemeinschaftliche Testament ist grundsätzlich kein besonderes Testament sondern zunächst lediglich eine Formerleichterung. Es ist nur zwischen Ehegatten möglich, wobei es für die Form ausreichend ist, wenn einer der beiden Ehegatten den Text des Testaments schreibt. Beide Ehegatten müssen es aber mit der Hand unterschreiben. Das Testament gilt dann als von beiden Ehegatten wirksam errichtet.

Die bekannteste Form ist das so genannte „Berliner Testament“, in dem beide Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und im Fall des Letztversterbenden die Kinder Schlusserben werden.

Hier sollte man sich aber gemeinsam Gedanken darüber machen, inwieweit der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung ändern kann. Sofern es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, ist dies nicht möglich. Eine Änderungsklausel kann aber wirksam vereinbart werden.

Dem Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments in Form des Berliner Testaments stehen jedoch auch gravierende Nachteile gegenüber:

Da der Nachlass zweimal vererbt wird, besteht die Gefahr der doppelten Steuerbelastung und die Steuerfreibeträge der Kinder nach dem Todesfall des ersten Ehegatten werden nicht ausgenutzt.

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