Sind Schulden meines Ehegatten sowohl beim Zugewinnausgleich als auch beim Unterhalt zu berücksichtigen?
Nach einer im Vordringen befindlichen, aber noch nicht herrschenden Meinung in der Rechtsprechung gilt das „Verbot der Doppelverwertung“.
Dieses Problem wird von Rechtsanwälten und Familiengerichten häufig übersehen.
Hiernach ist es unzulässig, dass Schulden bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs auf Seiten eines Ehegatten berücksichtigt werden und sich hierdurch der Zugewinn dieses Ehegatten verringert und gleichzeitig Zahlungen auf die Darlehensschuld nochmals bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten angesetzt werden mit der Folge, dass sich hierdurch dann die Ehegattenunterhaltsansprüche verringern.
Ein Ansatz der Darlehensverbindlichkeiten soll nur entweder beim Zugewinnausgleich oder beim Ehegattenunterhalt zulässig sein.
Es empfiehlt sich daher in aller Regel, die Fragen des Zugewinnausgleichs sowie des nachehelichen Ehegattenunterhaltes im Rahmen des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens im so genannten Scheidungsverbund zu klären, um beide Aspekte angemessen berücksichtigen zu können.


