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Häufig gestellte Fragen zum Familienrecht

Ist mein Ehevertrag wirksam?

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH können Eheverträge unwirksam sein, wenn hierin eine grob einseitige Lastenverteilung entsteht, die mit dem Wesen der Ehe nicht mehr vereinbar erscheint. Dies ist umso eher der Fall, je mehr die vereinbarten Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen.

Der BGH nimmt Abstufungen vor und schützt besonders beispielsweise den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wegen Kindeserziehung oder den Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, während Regelungen zum ehelichen Güterrecht weitgehend frei getroffen werden können.

Besonders gefährlich ist, dass die Sittenwidrigkeit einer einzelnen Regelung in einem Ehevertrag zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen kann. Zumeist jedoch kommen die Gerichte lediglich im Wege einer Ausübungskontrolle dazu, dass sich ein Ehegatte für eine Übergangszeit auf eine Regelung im Ehevertrag nicht berufen darf.

Hier ist eine sorgfältige Überprüfung der individuellen Verhältnisse und der Absichten und Lebensplanung, die die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages hatten, erforderlich.

Hafte ich für Schulden meines Ehegatten?

Ein Ehegatte haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten eines anderen Ehegatten. Dies gilt bei einem ehevertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung ebenso wie für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Es ist also insbesondere nicht erforderlich, Gütertrennung zu vereinbaren, um einer Mithaftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten zu entgehen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der andere Ehegatte gegenüber dem Kreditgeber selbst verpflichtet hat, etwa durch Mitunterzeichnung des Kreditvertrages oder durch eine Bürgschaftserklärung.

Ich habe einen Darlehensvertrag mit unterzeichnet. Hafte ich nun auch nach der Scheidung meiner Ehe für Schulden meines Ehegatten?

Grundsätzlich gilt, dass die Scheidung einer Ehe eine gegenüber einem Kreditgeber eingegangene Verpflichtung unberührt lässt, also beide Ehegatten etwa gegenüber der Bank weiterhin haften.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn eine Darlehensverbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen wurde, etwa für dessen Gewerbebetrieb oder für ein Haus, das im Alleineigentum nur eines Ehegatten steht.

In solchen Fällen kann die Trennung und Scheidung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Mithaftung des Ehegatten für die Darlehensschuld des anderen Ehegatten darstellen.

Die Rechtsprechung gibt dann einen Freistellungsanspruch, der sich gegen den anderen Ehegatten richtet. Er hat dann im Ergebnis jedenfalls für die Zeit nach der Ehescheidung die Darlehensschuld alleine zurückzuführen.

Sind Schulden meines Ehegatten sowohl beim Zugewinnausgleich als auch beim Unterhalt zu berücksichtigen?

Nach einer im Vordringen befindlichen, aber noch nicht herrschenden Meinung in der Rechtsprechung gilt das „Verbot der Doppelverwertung“.

Dieses Problem wird von Rechtsanwälten und Familiengerichten häufig übersehen.

Hiernach ist es unzulässig, dass Schulden bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs auf Seiten eines Ehegatten berücksichtigt werden und sich hierdurch der Zugewinn dieses Ehegatten verringert und gleichzeitig Zahlungen auf die Darlehensschuld nochmals bei der Ermittlung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten angesetzt werden mit der Folge, dass sich hierdurch dann die Ehegattenunterhaltsansprüche verringern.

Ein Ansatz der Darlehensverbindlichkeiten soll nur entweder beim Zugewinnausgleich oder beim Ehegattenunterhalt zulässig sein.

Es empfiehlt sich daher in aller Regel, die Fragen des Zugewinnausgleichs sowie des nachehelichen Ehegattenunterhaltes im Rahmen des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens im so genannten Scheidungsverbund zu klären, um beide Aspekte angemessen berücksichtigen zu können.