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Häufig gestellte Fragen zum Steuerrecht

Ist die elektronische Abgabe von Steuererklärungen sinnvoll, insbesondere über das Verfahren ElsterOnline?

Diese Form der Steuererklärung wird von der Finanzverwaltung immer stärker forciert und ist im Hinblick auf die technische Entwicklung und die Vereinfachung des Verfahrensrechts auch zu begrüßen.
Allerdings ist dieses Verfahren missbrauchsanfällig.

Normalerweise bewirkt die Unterschrift unter das „normale“ amtliche Steuerformular die Zurechnung der Erklärung zur Person des Unterschreibenden. Erst durch eigenhändige Unterschrift entsteht die Bindungswirkung.

Damit es eine Urkunde im Rechtssinn wird, ist Voraussetzung, dass man den Aussteller erkennen kann. Auf elektronischem Wege ist dies gem. § 87a AO auch ohne Unterschrift möglich, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, damit der Erklärende identifiziert werden kann. Im ElsterOnline-Verfahren wird auf diese Signatur verzichtet.

Der Steuerpflichtige muss sich nur über das ElsterOnline-Portal anmelden, seine Identität wird überprüft. Danach erhält er ein Authentifizierungszertifikat, mit dem er seine Steuererklärung online übertragen kann. Es wird dabei aber nur geprüft, von welchem Rechner die Steuerklärung versandt wird und ob von diesem Rechner die Steuererklärungen an das Finanzamt übermittelt werden dürfen.

D. h. es wird nicht der Erklärende, sondern der Übermittler erkennbar, so dass Missbrauch beim jetzigen Verfahren nicht ganz ausgeschlossen werden kann.

Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen bei dem sog. einheitlichen Leistungsgegenstand z. B. in Kauf- und Bauerrichtungs-verträgen gegen Europarecht?

Die deutsche Grunderwerbsteuer steht partiell auf dem europarechtlichen „Prüfstand“:

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 02.04.2008, Az. 7 K 333/06, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorgelegt:

„Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?“

Die Vorlagefrage ist beim EuGH als Rechtssache C-156/08 anhängig.

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.07.2008 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 2008, S. 812) wurde verfügt, dass im Hinblick auf das o. g. EuGH-Verfahren ein Vorläufigkeitsvermerk in die Grunderwerbsteuerbescheide bezüglich dieser offenen Rechtsfrage aufgenommen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO wird jedoch abgelehnt.

Künftig sollte also bei entsprechenden Sachverhalten darauf geachtet werden, ob die Grunderwerbsteuerbescheide diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

Wenn ja, erfolgt die Änderung des jeweiligen Bescheides von Amts wegen, soweit der EuGH die Vorlagefrage bejaht.

Wenn nein, sollte vorsorglich von den Bescheidsadressaten Einspruch eingelegt werden unter Bezugnahme auf die beim EuGH unter der Rechtssache C-156/08 anhängige Frage zur Überprüfung der Regelungen auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.

Ist es auch jetzt noch möglich, in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen?

Die Eigenheimzulage wurde mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft.

Für Objekte, mit deren Herstellung (Einreichung Bauantrag) noch vor 2006 begonnen wurde oder die auf Grund eines rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags noch vor 2006 angeschafft wurden, ist die Eigenheimzulage noch möglich.

Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Summe des Gesamtbetrags der positiven Einkünfte des Erst- und Vorjahres grundsätzlich 70.000,- EUR bei Ledigen und 140.000,- EUR bei Verheirateten nicht übersteigen darf. Erstjahr ist das Jahr des 8-jährigen Förderzeitraumes, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen.

Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 % der Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten), höchstens 1.250,- EUR. Die Kinderzulage beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind 800,- EUR jährlich.

Welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind zu beachten, wenn man den privaten Nutzungsanteil (geldwerten Vorteil eines betrieblichen Pkw) Dienstwagen nicht nach der sog. 1 -%-Regelung, sondern nach den tatsächlichen Kosten ermitteln will?

Zunächst sind sämtliche Aufwendungen, die für das Kfz entstehen, durch Belege nachzuweisen. Sie werden entsprechend dem Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten aufgeteilt.

Das Verhältnis der dienstlich zurückgelegten Fahrten zu den privaten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen, wobei die Anforderungen nach der Rechtsprechung (BFH Urteil v. 16.03.2006, Az. VI R 87/04) sehr streng sind:

  • Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrten sind gesondert und fortlaufend im Fahrtenbuch nachzuweisen
  • Das Fahrtenbuch muss geordnet, zeitnah und in geschlossener äußerer Form geführt werden (MS-Excel-Datei ist nicht zulässig, BFH v. 16.12.2005, Az. VI R 64/04)
  • Für die dienstlichen Fahrten sind folgende Angaben erforderlich:
  • Datum und Km-Stand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit)
  • Reiseziel und bei Umweg auch die Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
  • Für die Privatfahrten genügen jeweils die Km-Angaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch

Genügt das Fahrtenbuch nicht diesen Anforderungen, wird es vom Finanzamt regelmäßig verworfen und die Besteuerung zwingend nach der 1-%-Regelung vorgenommen.

Können „haushaltsnahe Dienstleistungen“ auch im Rahmen von Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich berücksichtigt werden?

Diese Frage ist derzeit umstritten. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt werden, von den Eigentümern der Wohnungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist anderer Ansicht (Urteil v. 17.05.2006, Az. 13 K 262/04) und lässt einen steuerlichen Abzug (anteilig) zu. Im Hinblick auf dieses Urteil, das obergerichtlich noch nicht bestätigt ist, sollte der Abzug der anteiligen Kosten beantragt und bei ablehnenden Bescheiden der Finanzämter die Einlegung eines Einspruchs erwogen werden.

Ab wann ist erstmals der neue erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden?

Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Maßgebend ist dabei stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, d. h. zum Beispiel

  • bei Lieferung: mit Verschaffung der Verfügungsmacht (Übergabe)
  • bei Versendung oder Beförderung einer Ware: mit Transportbeginn
  • bei Werklieferung oder Werkleistung: mit Abschluss der Arbeiten bzw. Abnahme durch den Erwerber
  • bei Dauerleistungen mit Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums

Unmaßgebend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Ausstellung der Rechnung oder der Vereinnahmung des Entgelts.

Der Angabe des Leistungszeitraums in der Rechnung kommt also besondere Bedeutung zu, da sich hier keine Widersprüche zum angewendeten Steuersatz ergeben dürfen.

Es gelten Besonderheiten für die Abrechnung von Anzahlungen, Vorausrechnungen bei der Ist-Versteuerung, bei Teilleistungen, Boni, Skonti, Rabatten, sowie die Möglichkeit der Überwälzung der Umsatzsteuererhöhung, hinsichtlich derer die Einholung rechtlicher Beratung empfohlen wird.