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Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, kann man dagegen etwas unternehmen?

Diese häufig gestellte Frage kann zunächst nicht beantwortet werden! Ob ein Bußgeldbescheid rechtmäßig erlassen wurde, kann letztendlich nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte geklärt werden.

Erst an Hand der Akte kann festgestellt werden, ob nicht bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, Zweifel an der Messung bestehen oder gar der Täter nicht identifiziert werden kann.

Wenn man sich erst noch überlegen will, ob ein Rechtsanwalt, der ausschließlich die Akteneinsicht erhält, mit der Überprüfung der Angelegenheit betraut werden soll, sollten Sie vorsorglich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Diese Einspruchsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Hiermit verhindern Sie auf alle Fälle zunächst die Rechtskraft des Bußgeldbescheides (wichtig insbesondere bei der Anordnung von Fahrverboten!).

Beachten Sie auf jeden Fall immer die Rechtsbehelfsbelehrung!

Wann verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Die richtig zu bezeichnende „Verfolgungsverjährung“ in einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in § 26 Absatz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Vorschrift lautet:

"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."

Es ist aber zu beachten, dass diese Dreimonatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze gilt (§ 24 a StVG) Für diese Fälle gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei einem vorsätzlichen und sechs Monate bei einem fahrlässigen Verstoß (§ 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG).

Die Frist beginnt mit dem Tattag, bei längeren Handlungen mit Beendigung der Tathandlung. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass schon grundsätzlich die Anhörung des Betroffenen - noch nicht der Erlass des Bußgeldbescheides - die Verjährung bereits unterbricht. Weiterhin sieht das Gesetz in § 33 OWiG eine Vielzahl von Umständen vor, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Wichtig ist, dass nur die Anhörung gegenüber dem wirklichen Täter die Verjährung unterbricht.

Ermittlungen oder eine Anhörung gegenüber einem falschen Täter haben keinen Einfluss auf die laufende Verfolgungsverjährung gegenüber dem wahren Täter.

Muss ich eine MPU machen, wenn ich unter Alkohol im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen habe?

Eine MPU ist erforderlich wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen hat. Dann wird die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch den Betroffenen angeordnet.

Hier sieht das Gesetz in § 13 FeV, (Fahrerlaubnis-Verordnung) sogar eine zwingende Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens vor, wenn jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat.

Die Beibringung eines MPU-Gutachtens ist auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss anzuordnen. Wenn nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, so kann eine MPU angeordnet werden, wenn die Entziehung wegen Straftaten erfolgte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen.

Wenn ich einen Anwalt einschalte, wer trägt die Anwaltskosten?

Wenn Sie sich nicht selbst mit der Versicherung wegen der erlittenen Unfallschäden auseinandersetzen wollen, dürfen Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt mit der Regulierung Ihres Schadens beauftragen.

Die Kosten hierfür sind grundsätzlich erstattungsfähig. Sie geben Ihrem Anwalt den Auftrag, nur den Teil des Schadens geltend zu machen, der mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden kann. Wird der komplette Schaden geltend gemacht, obwohl - etwa wegen eines absehbaren Mitverschuldens - nur ein Teil des Schadens mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden kann, müssen wir Sie zuvor darauf hinweisen, dass Sie eventuell dann überschießende Kosten selbst zu tragen haben.

Nachdem oftmals Streit darüber herrscht, wer den Schaden zu tragen hat und wie hoch der Schaden ist, empfiehlt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, da damit das wirtschaftliche Risiko eines Prozesses - oftmals verbunden mit erheblichen Sachverständigenkosten - abgefangen wird.

Darf ich mir nach einem unverschuldeten Unfall ein Ersatzfahrzeug anmieten? Was muss ich beachten?

Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit sein oder zumindest nicht mehr verkehrssicher betrieben werden können, dürfen Sie sich für die Dauer der Reparatur oder für den notwendigen Zeitraum der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Leihfahrzeug anmieten.

Die Kosten hierfür sind jedoch nur erstattungsfähig, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeugs oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nachweisen. Dies geschieht im Falle der Reparatur grundsätzlich durch die Vorlage der Reparaturrechnung. Es ist ratsam sich nicht nur ein Fahrzeug der gleichen Größe, sondern ein Fahrzeug anzumieten, das eine Klasse kleiner ist, um hier einen Abzug für die so genannte „Eigenersparnis“ zu vermeiden.

Die Versicherungen erstatten grundsätzlich die Mietwagenkosten nicht komplett, sondern machen einen Abzug für Eigenersparnis, weil Ihr eigenes Fahrzeug während der Mietdauer stillsteht und keinem Verschleiß unterliegt.

Problematisch ist aktuell immer wieder die Erstattung der Mietwagenkosten bei Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif. Dies ist ein Tarif der in der Regel weit über dem Normaltarif liegt. Informieren Sie sich bei der Mietwagenfirma über die Erstattungsfähigkeit des Tarifes, zu dem Sie das Fahrzeug anmieten.

Bedenken Sie, dass Sie als Geschädigter auch zur Schadensminderung verpflichtet sind. Wenn Sie auf Ihr Auto während der Reparatur verzichten können, denken Sie daran, dass Sie auch alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung für Ihr privat genutztes Auto geltend machen können.

Bitte beachten Sie: Selbst wenn Sie meinen, dass Sie an dem Unfall keine Schuld tragen, besteht die Gefahr, dass Sie mit einer Quote an dem Unfall zu beteiligen sind. Dann tragen Sie auch einen Teil der Mietwagenkosten selbst. Es sollte daher in Zweifelsfällen die Frage einer eventuellen Quote vor Anmietung eines Fahrzeuges geklärt werden, wenn Sie nicht unbedingt sofort ein Ersatzfahrzeug benötigen.