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Kartellrecht

Das Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts. Zum einen gehört hierzu das Lauterkeitsrecht, z. B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Rechtsgebiete des Lauterkeitsrechts und des Kartellrechts bilden das Wettbewerbsrecht, wobei diese Terminologie nicht immer einheitlich ist. Das Lauterkeitsrecht fragt insoweit danach, ob innerhalb eines an sich funktionierenden Wettbewerbs Methoden angewandt werden, die unerwünscht („unlauter“) sind. Demgegenüber hat das Kartellrecht eine übergeordnete Bedeutung. Im Rahmen des Kartellrechts wird beurteilt, ob durch unternehmerisches Verhalten überhaupt Wettbewerb stattfindet. Hier werden die Fallgruppen der Kartellabsprachen, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder der Bereich der Fusionskontrolle berührt. Das Kartellrecht ist nunmehr weitgehend auf der Ebende des Europarechts geregelt. Die Kernvorschriften des Europäischen Kartellrechts bilden Art. 81 und Art. 82 des EG-Vertrages. Aus diesen Vorschriften leiten sich weitere sekundäre gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ab. Dies sind im Bereich der Zusammenschlusskontrolle die Fusionskontrollverordnung sowie die wichtige Verfahrensverordnung 1/2003, die es der Europäischen Kommission mit umfangreichen Befugnissen ermöglicht, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln aufzudecken und mittels Bußgeldern zu sanktionieren. Daneben bestehen sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen, die im Einzelnen regeln, was im Rahmen des kartellrechtlich zu beurteilenden Wettbewerbes erlaubt oder nicht erlaubt ist. Hierbei ist klarzustellen, dass der EG-Vertrag und die entsprechenden hierauf erlassenen vorzitierten Verordnungen unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Kartelle, welche keine Bedeutung für den internationalen Handel zwischen den Mitgliedsstaaten haben, werden nach dem Deutschen Kartellrecht, dem GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beurteilt.. Der Anwendungsbereich des GWB erstreckt sich somit auf den Missbrauch von Marktmacht sowie die Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer innerhalb des Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Zu beachten ist, dass nicht nur Privatunternehmen, sondern auch öffentliche Auftraggeber Wettbewerbsregeln zu beachten haben. Insoweit regelt das GWB im § 97 ff. GWB das Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber wie Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts.


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