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Steuerrecht:

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Hier finden Sie oft gestellte Fragen von unseren Mandanten über verschiedene Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten. Im konkreten Einzelfall stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

 

Ab wann ist erstmals der neue erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden?

Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Maßgebend ist dabei stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, d. h. zum Beispiel

  • bei Lieferung: mit Verschaffung der Verfügungsmacht (Übergabe)
  • bei Versendung oder Beförderung einer Ware: mit Transportbeginn
  • bei Werklieferung oder Werkleistung: mit Abschluss der Arbeiten bzw. Abnahme durch den Erwerber
  • bei Dauerleistungen mit Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums
Unmaßgebend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Ausstellung der Rechnung oder der Vereinnahmung des Entgelts.

Der Angabe des Leistungszeitraums in der Rechnung kommt also besondere Bedeutung zu, da sich hier keine Widersprüche zum angewendeten Steuersatz ergeben dürfen.

Es gelten Besonderheiten für die Abrechnung von Anzahlungen, Vorausrechnungen bei der Ist-Versteuerung, bei Teilleistungen, Boni, Skonti, Rabatten, sowie die Möglichkeit der Überwälzung der Umsatzsteuererhöhung, hinsichtlich derer die Einholung rechtlicher Beratung empfohlen wird.

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