Können „haushaltsnahe Dienstleistungen“ auch im Rahmen von Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich berücksichtigt werden?
Diese Frage ist derzeit umstritten. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt werden, von den Eigentümern der Wohnungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist anderer Ansicht (Urteil v. 17.05.2006, Az. 13 K 262/04) und lässt einen steuerlichen Abzug (anteilig) zu. Im Hinblick auf dieses Urteil, das obergerichtlich noch nicht bestätigt ist, sollte der Abzug der anteiligen Kosten beantragt und bei ablehnenden Bescheiden der Finanzämter die Einlegung eines Einspruchs erwogen werden.


