Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen bei dem sog. einheitlichen Leistungsgegenstand z. B. in Kauf- und Bauerrichtungs-verträgen gegen Europarecht?
Die deutsche Grunderwerbsteuer steht partiell auf dem europarechtlichen „Prüfstand“:
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 02.04.2008, Az. 7 K 333/06, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage vorgelegt:
„Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (einst: Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie), wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?“
Die Vorlagefrage ist beim EuGH als Rechtssache C-156/08 anhängig.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.07.2008 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 2008, S. 812) wurde verfügt, dass im Hinblick auf das o. g. EuGH-Verfahren ein Vorläufigkeitsvermerk in die Grunderwerbsteuerbescheide bezüglich dieser offenen Rechtsfrage aufgenommen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO wird jedoch abgelehnt.
Künftig sollte also bei entsprechenden Sachverhalten darauf geachtet werden, ob die Grunderwerbsteuerbescheide diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.
Wenn ja, erfolgt die Änderung des jeweiligen Bescheides von Amts wegen, soweit der EuGH die Vorlagefrage bejaht.
Wenn nein, sollte vorsorglich von den Bescheidsadressaten Einspruch eingelegt werden unter Bezugnahme auf die beim EuGH unter der Rechtssache C-156/08 anhängige Frage zur Überprüfung der Regelungen auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.


