Wann verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten?
Die richtig zu bezeichnende „Verfolgungsverjährung“ in einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in § 26 Absatz 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Vorschrift lautet:
"Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."
Es ist aber zu beachten, dass diese Dreimonatsfrist nicht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze gilt (§ 24 a StVG) Für diese Fälle gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei einem vorsätzlichen und sechs Monate bei einem fahrlässigen Verstoß (§ 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG).
Die Frist beginnt mit dem Tattag, bei längeren Handlungen mit Beendigung der Tathandlung. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass schon grundsätzlich die Anhörung des Betroffenen - noch nicht der Erlass des Bußgeldbescheides - die Verjährung bereits unterbricht. Weiterhin sieht das Gesetz in § 33 OWiG eine Vielzahl von Umständen vor, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Wichtig ist, dass nur die Anhörung gegenüber dem wirklichen Täter die Verjährung unterbricht.
Ermittlungen oder eine Anhörung gegenüber einem falschen Täter haben keinen Einfluss auf die laufende Verfolgungsverjährung gegenüber dem wahren Täter.


