Vertragsfreiheit – wo sind die Grenzen?
Das Zivilrecht geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus. Unsere Rechtsordnung überlässt es dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten. Haupterscheinungsform der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit.
Die Vertragsfreiheit unterliegt den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, wodurch Gesetzgebung und Rechtsprechung verpflichtet werden, Missbräuchen der Vertragsfreiheit entgegenzuwirken. Es muss somit ein Mindestmaß an Vertragsgerechtigkeit gewährleistet sein. Im Zivilrecht kommen diese verfassungsmäßigen Schranken in den Generalklauseln der §§ 138, 242, 826 BGB zum Ausdruck. Ein Rechtsgeschäft darf somit weder sittenwidrig sein noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Eine weitere Schranke der Vertragsfreiheit findet sich in § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, grundsätzlich nichtig ist.
Ein Korrektiv zum Schutz einer rechtsunkundigen oder „schwächeren“ Vertragspartei findet sich in den Vorschriften zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Klauseln bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Inhaltskontrolle unterliegen insbesondere vorformulierte Klauseln in Verbraucherverträgen.
Schließlich wird die Abschlussfreiheit (als ein Unterfall der allgemeinen Vertragsfreiheit) in besonderen Fällen durch das Institut des Abschlusszwanges (Kontrahierungszwanges) beschränkt. So besteht z.B. ein unmittelbarer Abschlusszwang für Energieversorger im Bereich der Daseinsvorsorge. Abschlusszwänge können sich ferner aus dem Kartellrecht (z.B. für marktbeherrschende Unternehmen; Monopole) ergeben.


