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Hier finden Sie oft gestellte Fragen von unseren Mandanten über verschiedene Rechtsfragen in den verschiedenen Rechtsgebieten. Im konkreten Einzelfall stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

 

Wie kann man sich von einem nachteiligen Vertrag lösen?

Es gilt der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge von den jeweiligen Vertragsparteien einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass jede Vertragspartei zur Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten verpflichtet ist. In besonderen Fällen gibt es allerdings die Möglichkeit, einen Vertrag nachträglich durch Kündigung, Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung aufzulösen.

Ein Recht zur Vertragskündigung gibt es regelmäßig bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht- und Arbeits-/Dienstverträge). Man unterscheidet dabei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Ein ordentliches Kündigungsrecht ist entweder gesetzlich oder einzelvertraglich geregelt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist im Regelfall nur aus wichtigem Grund möglich. Bei Werkverträgen (z.B. Handwerkerverträge) besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht des Bestellers. Dieses Kündigungsrecht lässt allerdings den Vergütungsanspruch des Unternehmers (z.B. des Handwerkers) grundsätzlich unberührt.

Das Gesetz sieht ferner bei Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht vor. Ein Widerrufsrecht gibt es bei sogenannten Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen (z.B. bei Versandhausbestellungen, Internetkäufen etc.) und bei Verbraucherkreditgeschäften. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist stets fristgebunden. Im Regelfall beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen.

Unter einem Rücktritt versteht man die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht im Regelfall dann, wenn ein Vertragsverhältnis nachhaltig „gestört“ ist. Eine Leistungsstörung setzt eine Pflichtverletzung (als Oberbegriff für Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung und die Verletzung sonstiger Pflichten) des jeweiligen Vertragspartners voraus.

Ein Anfechtungsrecht sieht das Gesetz bei „Mängeln“ im Vertragsschluss selbst vor. Eine wirksame Anfechtung hat von Beginn an die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Anfechtungsgründe sind z.B. ein Irrtum über den Inhalt einer Vertragserklärung bzw. die Abgabe einer Vertragserklärung aufgrund Täuschung oder Drohung des anderen Vertragspartners.

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